| Artikel 15 |
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(1) Die Artikel 14 vorgeschriebene Vorbeugungs- und Schutztätigkeiten im Unternehme sind die folgende:
1. Gefahridentifizierung und Risikobewertung für jeden Bestandteil des Arbeitssystems, d.h. Vollstrecker, Arbeitsaufgabe, Arbeitsmittel, Arbeitsausrüstung, und Arbeitsumgebung am Arbeitsplatz / an den Arbeitsplätzen;
2. die Ausarbeitung und Aktualisierung des Vorbeugungs- und Schutzplans;
3. die Ausarbeitung von eigenen Anweisungen für die Vervollständigung und / oder Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeiten des Unternehmens, des Arbeitsplatzes, der Arbeitsstelle;
4. der Vorschlag zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer im Arbeitsschutzbereich, der Arbeitsaufgabe gemäß, die mit der Zustimmung des Arbeitgebers im Arbeitszettel erfasst sind;
5. die Wissen- und Anwendungsüberprüfung, von allen Mitarbeitern, der Vorbeugung- und Schutzmaßnahme von dem Arbeitsschutzplan, und der Arbeitsschutz- und Verantwortungsaufgaben, die im Arbeitszettel erfasst sind;
6. die Aufstellung der notwendigen Dokumentation mit technischen Informationen und Anleitung für Mitarbeiter im Arbeitsschutzbereich;
7. die Aufstellung der Thematik für alle Anleitungsabschnitte; die Festsetzung der geeigneten Periodizität für jeden Arbeitsplatz; die Gewährleistung der Benachrichtigung und Anleitung der Mitarbeiter im Arbeitsschutzbereich; die Kenntnis- und Anwendungsüberprüfung von Mitarbeitern der empfangenen Informationen;
8. die Ausarbeitung des Tests-Trainingsprogramms auf der betrieblichen Ebene;
9. die Gewährleistung von Aufstellung des Aktionsplans im Fall ernsthafter und drohender Gefahr, Art. 101-107 gemäß, und die Gewährleistung, dass alle Mitarbeiter bei dieser Plananwendung angeleitet sind;
10. die Evidenz der Gebiete mit hohem und speziellem Risiko laut Art. 101-107;
11. die Bestimmung der Gebiete, die Arbeitsschutzsignalanlage brauchen; die Bestimmung der notwendigen Signalanlage und ihrer Aufstellung laut Regierungsentscheidung 971/2006 über die Mindestanforderungen für die Arbeitsschutzsignalanlage;
12. die Evidenz der Handwerke und Berufe, für die eine Ausübungszulassung notwendig ist, laut spezieller Gesetzgebung;
13. die Evidenz der Arbeitsstellen, die zusätzliche ärtzliche Untersuchungen erfordern;
14. die Evidenz der Arbeitsstellen, die auf Empfehlung des Arbeitsmediziner, Fähigkeiten testen und/oder regelmäßige psychologische Untersuchungen erfordern;
15. Das Monitoring des Funktionierens der Schutzsysteme und Schutzgeräte, der Mess- und Kontrollinstrumenten, der Lüftungseinrichtungen oder anderer Einrichtungen für die Kontrolle der Schadstoffe am Arbeitsplatz;
16. die Überprüfung des Funktionierens der Alarmanlagen, Warn- und Notsignale und Sicherheitssysteme;
17. die schriftliche Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Mängel bei den Kontrollen am Arbeitsplatz und Vorschlag für Vorbeugung- und Schutzmaßnahmen;
18. die Aufstellung der Berichte und/oder Listen, die von Regierungsentscheidungen vorgeschrieben sind, und die laut Art.51 Abs.(1) (b) Arbeitsschutzgesetz erlassen sind, einschließlich diejenige betreffs des Asbestes, der Vibrationen, der Lärm und temporärer und mobiler Standorte;
19. die Evidenz der Arbeitsausrüstung und die Beobachtung, dass die regelmäßige Überprüfungen und Proben von befähigten Personen durchgeführt werden, laut Regierungsentscheidung 1.146/2006 über die Mindestvorschriften für die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung von Mitarbeitern;
20. die Identifizierung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung für die Arbeitsstelle und die Aufstellung der notwendigen Ausrüstung der Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung laut Regierungsentscheidung 1.048/2006 über die Mindestvorschriften für die Verwendung der persönlicher Schutzausrüstung von Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
21. die Überwachung der Erhaltung, der Handhabung und der geeigneter Lagerung der persönlichen Schutzausrüstung und ihre Ersetzung an festsetzen Terminen laut Regierungsentscheidung 1.048/2006;
22. die Teilnahme an der Untersuchung der Ereignisse den Fähigkeiten gemäß, laut Art. 108-177;
23. die Aufstellung der Evidenz den Fähigkeiten gemäß, laut Art.108-177;
24. die Aufstellung der Berichte über Arbeitsunfälle laut Art. 12 Abs. (1). d);
25. die Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen von den Arbeitsinspektoren bestellt, bei Inspektionen und Untersuchungen der Ereignisse;
26. die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern, externen Vorbeugung- und Schutzdienstleistungen, dem Arbeitsmediziner, um Vorbeugung-und Schutzmaßnahmen zu koordinieren;
27. die Zusammenarbeit mit benannten Arbeitnehmern / inneren Diensten / externen Diensten anderer Arbeitgeber, wenn mehrere Arbeitgeber im gleichem Arbeitsplatz arbeiten;
28. die Überwachung der Aktualisierung des Warnplans, des Schutz- und Vorbeugungsplan und des Evakuierungsplans;
29. der Vorschlag der Sanktionen und Anreize für Arbeitnehmer, auf Kriterium der Erfüllung der Pflichten im Arbeitsschutzbereich;
30. der Vorschlag der Klauseln über die Arbeitsschutz bei dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit anderen Arbeitgebern, einschließlich diejenigen, die mit ausländischen Arbeitgebern geschlossen sind;
31. die Aufstellung der notwendigen materiellen Mittel für diese Aktivitäten.
(2) die Tätigkeiten im Bereich Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern werden laut Art. 24 und 25 durchgeführt; |


